Sozialrecht
Einen weiteren Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit bildet in unserer Kanzlei das Sozialrecht.
Hier insbesondere die Vertretung von Mandanten, die sich der zunächst überlegen erscheinenden Krankenversicherung oder Behörde ausgesetzt sehen und anwaltliche Hilfe z.B. im Rahmen von Verfahren über die Bewilligung von Sozialleistungen oder vertragsärztlichen Leistungen und Hilfsmitteln, bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, Geltendmachung von Entschädigungsleistungen oder der Bewilligung von Rentenleistungen benötigen.
Das Sozialrecht wird vornehmlich definiert durch § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der regelt, für welche Angelegenheiten das Sozialgericht zuständig ist. Diese sind im Wesentlichen:
1. Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2. Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3. Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5. sonstige Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6. Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a. Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8. die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen.
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